Erbrecht und Testament

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtlicher Nachweis des Nachlassgerichtes, wer den Erblasser beerbt hat. Dieser wird meist von Banken verlangt, wenn Konten des Verstorbenen aufgelöst oder umgeschrieben werden sollen. In jedem Fall ist ein Erbschein aber erforderlich, wenn sich der Erbe einer Immobilie oder eines Grundstücks im Grundbuch als neuer Eigentümer eintragen lassen möchte.

 

Für die Ausstellung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig, an welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ein Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt. Einen Antrag kann z.B. jeder Erbe, Miterbe, Nacherbe, Ersatzerbe oder auch ein Testamentsvollstrecker stellen. Welche Unterlagen benötigt werden, richtet sich nach der Erbenstellung. Grundsätzlich ist die Ausstellung eines Erbscheines kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem reinen Nachlasswert.

Ausschlagung der Erbschaft

Prinzipiell geht nach dem Tod des Verstorbenen sein Nachlass automatisch auf den oder die Erben über. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Erbe die Erbschaft ausschlagen kann. Dies erfolgt meist dann, wenn der Nachlass überschuldet ist. Für die Ausschlagung der Erbschaft ist eine Sechs-Wochen-Frist ab Kenntnis der Erbschaft zu beachten. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Wenn Sie ein Testament erstellt oder es gegen eine geringe Gebühr beim Notar bzw. Amtsgericht hinterlegt haben, sollten Sie Ihre nächsten Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren. Denn nur so können Sie sicherstellen, dass das Testament nach Ihrem Tode auch gefunden wird. 

Erbschaftssteuer

Grundsätzlich unterliegen alle Vermögenswerte, die man aus einer Erbschaft erhält, der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Ob und in welcher Höhe Steuern an das Finanzamt zu zahlen sind, hängt von dem übertragenen Vermögenswert und der Steuerklasse, in welchem der Erbe einzustufen ist, ab. Es gibt drei verschiedene Steuerklassen. Zu der vorteilhaften Steuerklasse I gehören der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel und Großenkel sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers. Die Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte des Erblassers gehören zur Steuerklasse II. Für alle übrigen Erwerber sowie für Zweckzuwendungen gilt die Steuerklasse III.

 

Darüber hinaus sind Steuerfreibeträge zu berücksichtigen, für die keine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu zahlen sind. Diese betragen derzeit zwischen 20.000 EUR (Personen der Steuerklasse II und III) und 500.000 EUR und richten sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR, Kinder und Stiefkinder in Höhe von 400.000 EUR, Enkel in Höhe von 200.000 EUR und sonstige Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 EUR. Die Höhe der Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

 

Zur Optimierung der Erbschaftssteuer sollten Sie unbedingt fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt oder Ihrem Steuerberater einholen.

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, so gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB die gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt, dass in erster Linie die Verwandten des Erblassers erben. Sollten Sie als gesetzlicher Erbe vom Erblasser enterbt worden seien, steht Ihnen dennoch ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB. Grundsätzlich ist bei den Verwandten des Erblassers zwischen den verschiedenen Ordnungen zu unterscheiden,



§ 1924 bis § 1929 BGB:

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel)
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen/ Nichten)
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel/Tanten, Cousin/Cousine)
  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Großonkel/Großtanten)
  5. und fernere: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen.


Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe seines Erbrechts bestimmt sich danach, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und welcher Ordnung die überlebenden Verwandten angehören. Der überlebende Ehegatte erbt neben den Erben der 1. Ordnung ein Viertel, neben den Erben der 2. Ordnung oder neben den Großeltern die Hälfte des Vermögens. Um ein weiteres Viertel erhöht sich der gesetzliche Erbteil, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Normalfall) gelebt haben.

 

Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe, wenn keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden sind. Hat der Erblasser weder einen Ehegatten noch Verwandte hinterlassen, erbt der Staat das Vermögen. Gleiches gilt, wenn die Erbberechtigten die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass eine entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft bei dem Nachlassgericht abgegeben werden muss. Erfolgt eine solche Erklärung nicht, geht die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über.

Testament

Sie können durch ein rechtsgültiges Testament (letztwillige Verfügung) die Weitergabe Ihres Vermögens regeln. Insoweit bestimmen Sie, wer Erbe sein soll und wer was aus Ihrem Vermögen erhält. Grundsätzlich kann jede volljährige Person, welche im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, ein Testament errichten. Zur Errichtung eines Testaments haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Es gibt das öffentliche Testament, das private (eigenhändige) Testament und das gemeinschaftliche Testament.

 

Wenn Sie ein Testament erstellt oder es gegen eine geringe Gebühr beim Notar bzw. Amtsgericht hinterlegt haben, sollten Sie Ihre nächsten Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren. Denn nur so können Sie sicherstellen, dass das Testament nach Ihrem Tode auch gefunden wird. (oder bei uns hinterlegen)

Öffentliches Testament

Vor einem Notar wir das öffentliche Testament errichtet. Es empfiehlt sich insbesondere in umfangreichen oder streitigen Fällen, da der Notar Sie in allen Angelegenheiten umfassend beraten kann. Diese Beratung und jede weitere nachträgliche Änderung des Testaments sind aber kostenpflichtig.

Privates Testament

Das private (eigenhändige) Testament muss komplett von Ihnen selbst handschriftlich verfasst, mit einer Orts- und Datumsangabe versehen sowie mit Ihrem vollen Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Ein solches Testament können Sie jederzeit ändern bzw. widerrufen, indem Sie ein neues Testament aufsetzen, das alte Testament vernichten oder Veränderungen in dem alten Testament vornehmen. Bei späteren Änderungen oder Ergänzungen sollten Sie zur Wahrung der Rechtsgültigkeit Ihres Testaments diese erneut mit dem aktuellen Datum, dem Ort versehen und Ihrem vollen Namen unterschreiben.

Gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament)

Grundsätzlich können auch Ehegatten bzw. Partner/innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ein gemeinschaftliches Testament errichten. Setzen sich die Vorgenannten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (in der Regel die Kinder) fallen soll, so handelt es sich um ein so genanntes Berliner Testament.

 

Das gemeinschaftliche Testament können Sie vor einem Notar oder eigenhändig errichten. Errichten Sie das Testament ohne Mitwirken eines Notars so muss ein Ehegatte den gemeinsamen letzten Willen handschriftlich verfassen, mit einer Datums- und Ortsangabe versehen und mit seinem Vor- und Zunamen unterschreiben. Der andere Ehegatte unterschreibt dann ebenfalls mit Datums- und Ortsangabe.

 

Die Ehegatten können das gemeinschaftliche Testament nur gemeinsam ändern oder aufheben. Möchte nur ein Ehepartner das Testament widerrufen, so kann er dies nur unter Hinzuziehung eines Notars tun. Nach dem Tode eines Ehegatten sind keine späteren Änderungen oder eine Aufhebung des Testaments mehr möglich. Der überlebende Ehegatte ist somit daran gebunden. Unwirksam wird ein gemeinschaftliches Testament aber dann, wenn die Ehegatten rechtskräftig geschieden sind.

Eröffnung des Testaments

Wird ein Testament nach dem Todesfall aufgefunden, so ist jeder gesetzlich verpflichtet, dieses beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Das Amtsgericht eröffnet dann das Testament. Dabei werden die Erben oder die sonstigen im Testament bedachten Personen über den Inhalt des Testaments informiert.

Nachlassgericht Greifswald

Das Nachlassgericht befindet sich in der Langen Straße 2a in 17489 Greifswald (in der Nähe des Tierparks). Das Gericht ist unter der Telefonnummer (03834) 795-0 zu den nachfolgenden Öffnungszeiten erreichbar:

Montag 09:00 - 12:00 Uhr nachmittags nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr nachmittags nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr -